Pflegeversicherung - Aufenthalt eines Pflegebedürftigen in vollstationärer ... Soziale Pflegeversicherung - zusätzliche Betreuungsleistungen - erheblicher ... Pflegegeld in der Sozialhilfe; Keine Erhöhung des Pflegegeldes in der Sozialhilfe ... Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zuständigkeit der Sozialgerichte für ... Benachteiligung gewerblicher Anbieter; Förderpraxis; Gemeinnützigkeit; ... Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach dem SGB XI ; ... Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen ... Soziale Pflegeversicherung - Weiterzahlung von Pflegegeld bei stationärem ... Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 2009-2011, Gewerbesteuermessbetrag ... Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung: Verlängerung des Referenzzeitraums bei ... Sozialhilfe - Vererbung von Ansprüchen - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - ... Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Hauspflege - Wohngruppenzuschlag - ... Kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse bei fehlendem Grundpflegebedarf, UN Behindertenrechtskonvention und SGB XI. Text § 45a SGB XI a.F. Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung § 45b Entlastungsbetrag § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. dejure.org Übersicht SGB XII Abs./Nr./Satz hervorheben Rechtsprechung zu § 45 SGB XII... § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum § 44a Vorläufige Entscheidung § 44b Aufrechnung, Verrechnung § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern § 45 Feststellung der dauerhaften vollen … 1 SGB XI in Höhe von 125,00 EUR zur Verfügung. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Sechster Abschnitt Je nachdem, unter welcher Bezeichnung der Leistungskomplex (LK) in Ihrem Vertrag … Die Angebote zur Unterstützung im Alltag untergliedern sich in Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung der Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag. 12. (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht: 1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Zitiervorschlag: KassKomm/Steinwedel, 70. I S. 1014) § 45a. § 2 Abs. In NRW können Einzelanbieter Leistungen nach den §§ 45a und 45b SGB XI (früher als niedrigschwellige Betreuungsangebote bezeichnet) gegenüber den Pflegekassen abrechnen. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SGB V verweisen. zum Seitenanfang. Jeder Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 bis 5) hat neben den Sach- und Geldleistungen einen Anspruch einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu von 125,- € monatlich. Leistungen entstehen, zu decken. Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern. Welche Leistungen kann ich wahrnehmen? 1. Bei Betreuungsangeboten handelt es sich um Angebote, in denen die Betreuung von Pflegebedürftigen unter pflegefachlicher Anleitung insbesondere von ehrenamtlichen Helferinnen und H… in der Fassung vom 01.01.2017 (geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2015 BGBl. Dabei handelt es sich um … SG Düsseldorf, 21.10.2015 - S 5 P 39/15. Neugefasst durch G vom 21. (1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Die Betreuungsangebote, welche zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag gehören, werden in § 45a Abs. Angehörigen im Zusammenhang mit gewissen Aktivitäten bzw. 12. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten. § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung § 45b Entlastungsbetrag § 45c Förderung der … 26.05.1994 BGBl. Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen, Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge, Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie. niedrigschwellige ... Investitionskostenpauschale; Betreuungsleistungen; Pflegeeinrichtungen; ambulante ... Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, Erstattungsansprüche von Sozialhilfeträgern untereinander bei betreutem Wohnen. Kein Pflegeentlastungsbetrag bei Inanspruchnahme von "Haushalt-Corona-Hilfe" ... ... Soziale Pflegeversicherung - Voraussetzungen der Gewährung zusätzlicher ... Ansprüche auf zusätzliche Betreuungsleistungen in vollstationären Einrichtungen. (1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Sgb v dejure. I S. 2233) (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. EL 50 Mai 2006 (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender. § 45 SGB XI, Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sa... § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag § 45c SGB XI, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des ... § 45d SGB XI, Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. § 45c SGB XI Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung (1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte und zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 25 Millionen Euro … Kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse bei fehlendem Grundpflegebedarf (1) Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter, § 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen, § 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung, § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten, § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege, § 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen, § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen, § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht, § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung, § 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien, § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden, § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung, § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, § 123 Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung, § 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat, § 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen, § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens, § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen, § 133 Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren, § 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade, § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, § 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren, § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge, § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung, § 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege, § 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3, § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18, § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung, § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige, § 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie, Anlage 1 (zu § 15) Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul, Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte). Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Pflegegeld nach der Übergangsregelung ... Soziale Pflegeversicherung - Härtefallleistungen nach § 36 Abs 4 SGB 11 - kein ... Abzug eines von der Pflegekasse gewährten Wohngruppenzuschlags von durch den ... Pflegeversicherung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige ... Förderung von durch zusätzliche Betreuungsleistungen bzw. Sechster Abschnitt § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung. Dazu ist es notwendig, dass sich die Betreuungskräfte von der zuständigen Behörde (Kreise und kreisfreie Städte) nach der AnFöVO anerkennen lassen. Sie können Häusliche Pflege mit dem Deutschen Medizinrechenzentrum leicht abrechnen. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. 2Dem Antrag auf Förderung is… § 45a Wechsel in der Zuständigkeit (1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI; Ambulante Leistungen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. (1) 1 Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, … 2015 (BGBl I S. 2424). § 45 hat 3 frühere Fassungen und wird in 26 Vorschriften zitiert (1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt: 1. die Vollendung des 65. 1 SGB XI beschrieben. 2017). Pflegeversicherung (P) - Zur Pflegestufe I bei einem demenzerkrankten ... Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufgrund einer Pflegetätigkeit. § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson in der ... Beihilfe zu den Unterbringungskosten einer vollstationären Pflege. Die Besuche nach § 37/3 SGB XI werden von den zugelassenen Pflegediensten durchgeführt. dejure.org Übersicht SGB V Abs./Nr./Satz hervorheben Rechtsprechung zu § 2 SGB V § 1 Solidarität und Eigenverantwortung § 2 Leistungen § 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen § 2b Geschlechts-spezifische Besonderheiten § 3 Solidarische Finanzierung § 4 Krankenkassen § 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungs-ermächtigung § 4b … § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung § 45b Entlastungsbetrag § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, ... Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) Artikel 1 G.v. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. (1) Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf … EL Juni 2011, SGB X § 45 . Quelle: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften zum PflegeVG vom 26.04.2016 Die Aufwendungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag betragen jedoch 250,00 EUR, so dass sie den zur Verfügung stehenden Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind (3) 1Die Förderung des Auf- und Ausbaus von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt als Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich tätigen Helfenden zu finanzieren sowie notwendige Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Helfenden durch Fachkräfte verbunden sind. § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI um 125,00 EUR … § 45a hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert (1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden. Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) enthält die Vorschriften für die soziale Pflegeversicherung in Deutschland und bildet somit die Grundlage der Finanzierung von langfristig auftretenden Pflegebedürfnissen in der stationären und ambulanten Pflege.Dies soll das Grundrecht auf Selbstbestimmung und Selbstständigkeit entsprechend der Möglichkeiten des Pflegebedürftigen …