Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist. Örtlich zuständig für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ist i.d.R. Rz. Die Personensorgeberechtigten entscheiden als Anspruchsinhaber selbst, ob sie Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen wollen oder nicht (vgl. 2 Satz 2 stellt klar, das bei der Bestimmung von Art und Umfang der Hilfe grundsätzlich auch das System Lebensfeld des Kindes bzw. „Flexibilität“ des Hilfeangebots kann dabei im Interesse des Kindeswohls nicht ein regelmäßiges Verlegen bzw. Rechtliche Möglichkeiten, **unterhalb der Schwelle des § 1666 BGB ** Hilfe zur Erziehung gegen den Willen der Personensorgeberechtigten durchzuführen, gibt es damit nicht. Die Feststellung, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet bzw dass benötigter erzieherischer Bedarf nicht befriedigt ist, setzt nach Ansicht der Begründung des Regierungsentwurfs zum KJHG die Feststellung einer „Mängellage bei (den) Kindern und Jugendlichen im Erziehungsprozess“ voraus (BT-Drucks. § 71 JGG verleiht dem Gericht weder dem Träger der öffentlichen noch der freien Jugendhilfe gegenüber eine Anordnungskompetenz. Mit § 27 Abs. 7 AuslG (zur Problematik‘ im Zusammenhang mit § 12 JGG s. Rz. 6 JGG) oder sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich, § 10 Abs. 15) ergeben. Die Offenheit des Hilfekatalogs kann für die Praxis z.B. 27 ; Münder, ZfJ 1990, S. 490 ff. 2 erfolgen. Die Einbeziehung des engeren sozialen Umfeldes ist als „Sollvorschrift“ formuliert. 4 SGB I). 7). 75. v. 11.9.2012 I 2022; Zuletzt geändert durch Art. 2 Satz 2 setzt voraus, dass ein erzieherischer Bedarf zu kompensieren ist, der durch eine dem Kindeswohl nicht entsprechende Erziehung bisher nicht erfüllt wird (näheres zum erzieherischen Bedarf Rz. SGB VIII eingefügt, um eine gesicherte Rechtsgrundlage für das Handeln der Fach-kräfte zu schaffen. Fraglich ist, für welchen Wirkungskreis die Pflegschaft in diesem Fall zu bestellen ist. auch auf der Ebene der jugendstrafrechtlichen Weisungen (§ 10 JGG). 66). 1.4; auch Jans/Happe, Vorbem. 8). Er bestimmt die für das Kindeswohl „richtige“ Entscheidung. 42 Die Problematik des Hilfeartenkatalogs liegt in der Gefahr eines unreflektierten „Anwendungszwanges“, den gesetzlich verankerte Beispielkataloge oftmals auf die Praxis ausüben. 1, demgemäß Hilfe zur Erziehung eine „Muss“-Leistung darstellt (vgl. Die gerichtliche Kontrolle der Tätigkeit der Jugendhilfeverwaltung steht den Verwaltungsgerichten zu. des/r Jugendlichen und der Personensorgeberechtigten zu treffen (vgl. Verhaltens- und Gesprächstherapie mit ihren verschiedenen Modifizierungen in Form von z.B. als Hilfe zur Erziehung in Betracht kommen (so VG Hannover, RsDE 24, S. 57 ff. teilstationäre Formen. 29). Jans/Happe/Saurbier sind zwar der Ansicht, das es der Systematik des Gesetzes widerspräche, Angebote der anderen Leistungsbereiche mit „allen Konsequenzen als Hilfe zur Erziehung zu behandeln“, halten es aber für notwendig, im gegebenen Fall Angebote der anderen Leistungsbereiche zumindest als „Elemente einer Hilfe zur Erziehung“ zuzulassen (Erl. Arbeits- und Beschäftigungsmaßnahmen (§ 27 Abs. Darüber hinaus verhindert die jetzige Regelung das „Verschieben“ der Kinder und Jugendlichen aus Kostengründen. 47 57 Sie widerspricht nicht nur der für eine produktive Zusammenarbeit zwischen Eltern (bzw. 1 Nr. Wiesner, FuR 1990, S. 326 ff. Mit der allgemeinen Kindeswohlklausel des § 27 entfallen unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen zu den erzieherischen Hilfen, wie sie das JWG in abgestufter und stark stigmatisierender Form mit den Begriffen Gefährdung, Schädigung und Verwahrlosung kannte (vgl. 73). Professionelles Handeln setzt entsprechende organisatorische und finanzielle Rahmenbedingungen voraus. Stadtteil) mit umfasst. (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung, geeignet und notwendig ist. Eingliederungshilfe nach § 35a und Hilfe zur Erziehung können je nach Bedarf auch nebeneinander gewährt werden (vgl. z.B. Nach dem Wortlaut des Gesetzes soll das engere soziale Umfeld bei der Bestimmung von Art und Umfang der Hilfe ausdrücklich miteinbezogen werden (vgl. 2 Satz 2 und ist damit rechtswidrig. 29 1 VwGO), sondern erst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bzw. Bei der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung geht es nach neuer Rechtslage dagegen nicht mehr um ein Recht des Kindes, sondern um ein – wenn auch überwiegend fremdnütziges – Recht der Personensorgeberechtigten (vgl. Die Rechtsinhaberschaft über die Leistungsansprüche ist den Kindern und Jugendlichen einzuräumen. Auch  persönliche Erfahrungen und Eindrücke, die Komplexität einer fachlichen Bewertung oder der Prognosegehalt einer Verwaltungsentscheidung schließen nach der Rechtsprechung des BVerfG eine gerichtliche Überprüfung nicht von vornherein aus (BVerfG, DVB1. 2 Nr. Miehe, DVJJ-Journal 1997, S. 264, Mrozynski, ZfJ 1992, S. 446). 32 Die Auslegung der Kindeswohlformel des § 27 ließe auch die Subsumtion der Fälle zu, in denen Eltern der Ansicht sind, die Enge und Isolation heutiger Kleinfamilien, die aufgrund geringer Personenzahl soziale Erfahrungen von Kindern und Jugendlichen reduzieren und so an die Grenze ihrer Erziehungsangebote stoßen (zur Erziehungsfähigkeit der Familie vgl. durch lokale Nähe, Alltagszusammenhänge oder auch bei räumlicher Entfernung durch besondere Bedeutung für die emotionalen Bindungen des Kindes bzw. Von zentraler Bedeutung für die Interpretation der Kindeswohlformel ist der Begriff des erzieherischen Bedarfs, der in § 27 Abs. Die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie (§ 33 Vollzeitpflege, § 34 Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform, § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) kann nach § 46 Nr. Rechtsfolge des § 27 Abs. Nach der neuen Rechtslage entfällt das Antragsrecht bereits wegen fehlendem materiellrechtlichem Anspruch der Kinder und Jugendlichen. Sie machten Erziehungsprobleme ausschließlich an den Kindern und Jugendlichen fest und stempelten sie zu „Mängelwesen“. Der Gesetzgeber übersieht, das auch Kinder und Jugendliche Grundrechtsträger sind mit durch Art. auch Münder u.a., § 27 Rz. 27 Abs. Es enthält im Gegensatz zum JWG keine Rechtsgrundlage für vormundschaftsrichterliche Anordnungen von erzieherischen Hilfen und vollzieht damit einen entscheidenden Schritt zur Überwindung des Eingriffscharakters des bisherigen Jugendhilferechts. Die Möglichkeit des Jugendamtes, Hilfe zur Erziehung im Rahmen des § 12 JGG anzubieten, ist auf die vom Gericht gewählte Form beschränkt. Sie war grundsätzlich in einer Familie oder in einem Heim durchzuführen (§ 71 Abs. Die Jugendhilfebehörde entscheidet über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gern. Verweigern die Personensorgeberechtigten ihre Zustimmung zur Hilfe zur Erziehung, bleibt nur die Möglichkeit, in Ergänzung zum Strafverfahren ein Verfahren vor dem Familiengericht nach §§ 1666, 1666a BGB anzustrengen, um einen Eingriff in die elterliche Sorge zu bewirken. Die mangelnde Koordination zwischen KJHG und AuslG, die beide fast zeitgleich im Bundestag verabschiedet wurden (vgl. sind Maßnahmen bereits eingeleitet oder gewährt worden, hat das Jugendamt die Staatsanwaltschaft bzw. Die Leistung von Eingliederungshilfe als Hilfe zur Erziehung bleibt aber problematisch wegen der unterschiedlichen Rechtsinhaberschaft von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe. Die Besonderheiten des Einzelfalls ergeben sich vor allem aus der Person der Kinder und Jugendlichen und aus den Gründen, die dazu geführt haben, dass die dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist (vgl. 2 JGG aber nur bedingt), Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegen. Auf sie kann aber nur dann verwiesen werden, wenn die Praxis entsprechende Angebote überhaupt vorhält und sie den erzieherischen Bedarf gleichermaßen decken. 1 29; für eine Anordnungskompetenz z.B. Die Verknüpfung beider Hilfen darf nicht dazu führen, dass die Kinder und Jugendlichen ihr gesetzlich eingeräumtes Recht auf Eingliederungshilfe verlieren. 2). 69), unbeschadet dessen, das Träger der freien Jugendhilfe ohne Einschaltung des öffentlichen Trägers Jugendhilfeleistungen erbringen können (§ 3 Abs. § 27 Abs. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Verknüpfung von Pädagogik und Therapie im Rahmen der Hilfe zur Erziehung bedeutet nicht, das Therapie hier etwa immer im Sinne von Sozialtherapie zu verstehen wäre (Sozialtherapie in diesem Zusammenhang vor allem gesehen als ein Handlungskonzept der Sozialarbeit/Sozialpädagogik). Januar 1991 in den alten Bundesländern in Kraft und löste das bis dahin geltende Reichsjugendwohlfahrtsgesetzt (JWG) von 1922 ab. zu beschneiden. 2 GG reklamiert wird (z.B. 1 SGB VIII ist ein eindeutiger und einklagbarer, subjektiver Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung. ; Merchel, ZU 1997, S. 368 ff.). 22 2 Satz 2). und zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (§§ 23, 24). Rz. 2 nach dem jeweiligen erzieherischen Bedarf im Einzelfall zu bestimmen ist. Der Bedarfsbegriff ist als unbestimmter Rechtsbegriff näher zu konkretisieren. Die Stärkung der Rechtsposition der Personensorgeberechtigten durch § 27 dokumentiert eine Eltern- bzw. Das diese Interpretation immer schon verfassungswidrig gewesen sei, wird in der Begründung des Regierungsentwurfes zum KJHG unterstellt, ohne darzulegen, ob bzw. Für Eltern besteht bei der Inanspruchnahme von erzieherischen Hilfen im Gegenteil eher das Problem, bürokratische und psychologische Barrieren (u.a. die Problemlage des Kindes (noch) keinen Fall des § 1666 BGB darstellt, aber eine Hilfe zur Erziehung notwendig wäre. Jans/ Happe/Saurbier, Erl. „Outputorientierten Steuerung in der Jugendhilfe“ (Rz. Er umfasst dabei immer – wie in der Dreiteilung in § 1666 BGB zum Ausdruck kommt – das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Die Kinder- und Jugendhilfe ist Teil der Sozialgesetzgebung Deutschlands. Kiehl, ZRP 1990, S. 97 ff. Ein internationales Abkommen von zentraler Bedeutung ist das sogen. dann, wenn die Verwandten die Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege zurückziehen. § 36 SGB I grundsätzlich zur Geltendmachung von Sozialleistungen (damit gern. Die  Feststellung der Personensorgeberechtigung von AusländerInnen richtet sich abweichend von § 7 nach Internationalem Privatrecht, das durch autonomes Recht (für die Bundesrepublik Deutschland im EGBGB) und durch internationale Abkommen geregelt ist. § 27 Abs. Das mit dem Gebot der Orientierung am Einzelfall zum Ausdruck gebrachte Individualisierungsprinzip (ähnlich für die Sozialhilfe § 3 BSHG) soll sicherstellen, das die Hilfe auf die Besonderheiten des Einzelfalls zugeschnitten wird. Ei lässt der Praxis Raum für Flexibilität bei der Bestimmung der Hilfe und im Zusammenhang mit der Neu- und Weiterentwicklung von Hilfeangeboten. Die Problemlage bzw. Die zentrale sachliche Zuständigkeit für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung liegt nach dem SGB VIII beim örtlichen Träger (§ 85). Stellt der Pfleger nicht gemäß dem familienrichterlichen Beschluss den Antrag auf Hilfe zur Erziehung, ist das Gericht nach §§ 1915, 1837 BGB zum Einschreiten verpflichtet. Das SGB VIII umfasst alle bundesgesetzlichen Regelung in Deutschland, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. „Mängellage“ i.S.d. Vormund und Pfleger sind zwar vom Vormundschaftsgericht grundsätzlich als zur Gewährleistung einer dem Kindeswohl entsprechenden Erziehung geeignet eingestuft; zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe gehört es jedoch auch, bei Bedarf Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Mrozynski, ZfJ 1992, S. 448). 15 Abs. Bei Nichtvorliegen eines Antrages auf notwendig gewordene Hilfe zur Erziehung hat das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls u.U. Auch für die Gewährung von Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gilt gern. 3 SGB X). 34 Sie drückt den Versuch des Gesetzgebers aus, überholte Wertvorstellungen rechtlich abzusichern. Das verwaltungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit steht dem nicht entgegen. 66 ; gegen einen Rechtsanspruch z.B. 14 ff. Gegen den Willen der Betroffenen durchgeführte Jugendhilfeleistungen sind erfahrungsgemäß wenig Erfolg versprechend. 2 Satz 1 JGG primär beabsichtigten „Verwahrung“. entbehrlich, wenn das Jugendamt dem gestellten Antrag entspricht (§ 35 Abs. Jugendbericht a.a.O., S. 132 f.; zur Lebensweltorientierung s. auch Rz. Die Formulierung des Gesetzes lässt durch den Begriff „insbesondere“ darüber hinaus auch die Gewährung allein vor therapeutischen Leistungen als Hilfe zur Erziehung zu. 3 Satz 2 klar, das Arbeits- und Beschäftigungsmaßnahmen i.S.d. des/r Jugendlichen geeignet und notwendig ist (s. dazu Rz. Hilfe zur Erziehung kommt unter dem Gesichtspunkt der veränderten Erziehungsfähigkeit der heutigen Familie danach nur für diejenigen Kinder und Jugendlichen in Betracht, deren Erziehung in einem „besonderen Maße“ von den Strukturveränderungen der Familie betroffen ist. 1). Er trägt für das Vorliegen atypischer Umstände die Beweislast. Um Hilfe zur Erziehung im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsstrukturen durchführen zu können, können auch Eingriffe in die Mitwirkungsrechte der Eltern bzw. Ein minderjähriger Elternteil, der gern. Beantragen Eltern freiwillig Hilfe zur Erziehung, ist immer von dem Vorliegen eines besonderen Grundes auszugehen, der im Interesse des Kindeswohls ernst zu nehmen ist. bereits von Braunmühl/Kupffer/Ostermeyer, 1976; s. auch UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes 1989, ZfJ 1990, S. 578 ff.). Auf Hilfe zur Erziehung besteht ein Rechtsanspruch (vgl. 2 BGB und § 46 Nr. Ob es zu einer tatsächlichen Aushandlung kommen kann oder lediglich bei einer Mitwirkung der Betroffenen bleibt, hängt von den für die Einbeziehung der Beteiligten entwickelten Konzepten und Kommunikationsstrukturen ab. Die Anzahl der FEH- und FE-Fälle war konstant rückläufig. 2 Satz 2 in den Zuständigkeitsbereich des BSHG fällt. bis zur Erhebung einer Klage nachgeholt werden (§ 41 Abs. fehlender Ausbildungs- oder Arbeitsplatz eines Jugendlichen, schlechte schulische Leistungen, Lese-Rechtschreib-Schwäche eines Schülers). Personensorgeberechtigten notwendig werden. Bei bewilligenden Verwaltungsakten in der Jugendhilfe ergibt sich das berechtigte Interesse insbesondere aus den finanziellen Auswirkungen einer Entscheidung auf die Betroffenen. Es handelt sich dabei um die richterlichen Weisungen, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen (§ 10 Abs. „Normalsituation der Sozialisation“ von Kindern und Jugendlichen geschehen (vgl. In dem Fall ist zu prüfen, ob Hilfe zur Erziehung als Verwandtenpflege gem. Um einzelfallbezogene, am erzieherischen Bedarf orientierte Entscheidungen zur Hilfeart umsetzen zu können, ist ein breit gefächertes Angebot von Hilfen notwendig (zur Entwicklung neuer Hilfeformen vgl. Die mit dem KJHG geschaffene Neuregelung der Hilfe zur Erziehung ist eines der Kernstücke der Neugestaltung des Jugendhilferechts. 44; so auch Fieseler, ZfJ 1997, S. 273). Ein flexibler Wechsel zwischen den Hilfen muss entsprechend dem sich im Einzelfall wandelnden Bedarf möglich sein. 2 (dazu Rz. Das SGB VIII trat am 3.